Initiative Pro Bad Arolsen e.V.

Verein zur Förderung von Wirtschaft, Tourismus und Kultur

Satzung vom 07. März 2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Initiative Pro Bad Arolsen e.V.– Verein zur Förderung von Wirtschaft, Tourismus und Kultur“.
2) Der Sitz des Vereins ist in Bad Arolsen.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen, wirtschaftlichen und touristischen Belange der Stadt Bad Arolsen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung und Entwicklung von Initiativen zur Unterstützung kultureller, touristischer und sportlicher Veranstaltungen sowie die Bündelung und gezielte Förderung wirtschaftlicher Maßnahmen und Interessen.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, ebenso juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen; darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod (bei natürlichen Personen) oder der Auflösung (bei juristischen Personen) des Mitgliedes,
b) bei Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Ehepartner bzw. Lebenspartner der natürlichen Personen und deren Kinder in häuslicher Gemeinschaft sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu sechs Beisitzern (Gesamtvorstand). Ein Beisitzer soll ein Vertreter der Stadt Bad Arolsen sein; die übrigen Beisitzer sollen möglichst aus den Bereichen Kultur, Handwerk, Wirtschaft/Industrie/Handel, Gesundheit, Fremdenverkehr und/oder Sport gewählt werden.

2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung; ferner die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
d) die Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und Kündigung etwaiger Arbeitsverträge.
5) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise für einzelne dem Satzungszweck entsprechende Aufgabenbereiche (zum Beispiel Kultur-, Wirtschafts-, Fremdenverkehrsförderung etc.) zu berufen. Er ist ferner berechtigt, zur Bündelung der Gesamtaufgaben und effektiveren Planung und Durchsetzung der satzungsmäßigen Ziele einen Projektmanager zu beauftragen.

6) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters sowie die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder, sofern vorhanden, anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmungen oder durch Handzeichen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder der Vereinsauflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit erforderlich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mehrere Stimmenübertragungen sind mit schriftlicher Vollmacht möglich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die gestellten Anträge,
das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Neinstimmen,
Enthaltungen, ungültige Stimmen),
die Art der Abstimmung,
Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs 4 geregelten Stimmenmehrheit und Anwesenheitszahl beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Arolsen, die es für die satzungsgemäßen Ziele zu verwenden hat.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung
am 07. März 2018